1. Grundlagen / Allgemeines
a) Diese AGB sind auf alle Rechtsgeschäfte (Werkverträge, Aufträge,
Kaufverträge etc.) inklusive Offerten zwischen der e-
Wohnen Eggenberger (nachfolgend «eWohnen») und dem
Kunden als Besteller bzw. Bauherr, Bauleiter, Käufer oder
deren Vertretung (nachfolgend «Besteller, eWohnen und
Besteller nachfolgend einzeln «Partei», gemeinsam «Parteien
») anwendbar und bilden einen integrierenden Bestandteil
des Vertrages zwischen den Parteien. Entgegenstehende,
ergänzende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen
bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.
b) Für Werkverträge gelten zusätzlich alle entsprechenden Normen
nach SIA – insbesondere die SIA Normen 118 (Allgemeine
Bedingungen für Bauarbeiten, 251 (Schwimmende
Estriche im Innenbereich), 253 (Bodenbeläge aus Linoleum,
Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz), 118/253 (Allgemeine
Bedingungen für Bodenbeläge aus Linoleum,
Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz – Vertragsbedingungen
zur Norm SIA 253), soweit sie in der Offerte oder
nachfolgend nicht ausdrücklich wegbedungen werden.
c) Für Bodenbeläge aus Holz gelten zusätzlich die allgemeinen
Merkblätter der Interessengemeinschaft der Schweizerischen
Parket-Industrie (nachfolgend «ISP»), welche unter
www.parkett-verband.ch/de/Dienstleistungen/
Technische-Merkblaetter abgerufen werden können
oder dem Besteller auf Wunsch durch eWohnen ausgehändigt
werden und somit als beiden Parteien als bekannt vorausgesetzt
sind.
d) Alle Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform gemäss Art. 13 OR.
2. Offerten
a) Schriftliche Offerten haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab
Ausstelldatum. Nach Ablauf dieser Frist behält sich eWohnen
vor, allfällige Änderungen neu zu offerieren. Bestandteile
der Offerten bilden die Angaben des Bestellers sowie
die einschlägigen Merkblätter wie namentlich diejenigen der
ISP.
b) Aufträge und Bestellungen gelten erst als angenommen,
wenn eWohnen diese unterschriftlich bestätigt hat.
3. Muster
Bei den von eWohnen gelieferten Werkstoffen, insbesondere
bei Naturprodukten, können gegenüber dem Muster
Abweichungen in Optik, Qualität und Struktur vorkommen.
Diese Abweichungen gelten nicht als Mängel.
4. Preise
a) Preise verstehen sich in Schweizer Franken für branchenüblichen
Mengeneinheiten, exkl. Mehrwertsteuer und unterliegen
allesamt dem Teuerungsvorbehalt gemäss SIA-Norm
118. Preis- und Sortimentsänderungen, technische Änderungen
sowie Korrekturen von irrtümlichen Angaben und Druckoder
Tippfehler bleiben vorbehalten. Entstehende Versand-
/Transportkosten sowie Kleinmengenzuschläge werden ausgewiesen
und dem Besteller verrechnet.
b) Für Materiallieferungen sind die offerierten Preise nur gültig,
sofern sie der Lieferant eWohnen ebenfalls verbindlich zusichert.
Liegt keine Zusicherung des Lieferanten vor, so ist e-
Wohnen berechtigt, die Preiserhöhungen an den Besteller
weiterzuverrechnen.
5. Termine / Lieferverzögerungen
a) Mit dem Besteller vereinbarte Ausführungstermine sind verbindlich.
Können die Termine von Seiten Besteller nicht gewährleistet
werden, behält sich eWohnen das Recht vor, daraus
entstandene Aufwendungen wie namentlich Leerzeiten
oder Reisespesen in Rechnung zu stellen.
b) Für Materiallieferungen sind die angegebenen Liefertermine
nur gültig, sofern sie der Lieferant eWohnen ebenfalls verbindlich
zusichert und haftet eWohnen diesfalls lediglich im
Umfang der Haftung des Lieferanten gegenüber eWohnen.
Liegt keine Zusicherung des Lieferanten vor, so haftet eWohnen
nicht für Lieferverzögerungen.
c) Lieferverzögerungen von Lieferanten berechtigen den Besteller
nicht zur Vertragsauflösung, Zurückhaltung von Zahlungen
oder zu Entschädigungen.
6. Arbeitsbedingungen
a) Alle Baustelleinstallationen wie Strom, Wasser, Treppen und
dgl. Sind vom Besteller bereitzustellen. Mehrarbeiten infolge
fehlender Baustelleinstallationen werden von eWohnen
dem Besteller verrechnet.
b) Können die bestellten Werkstoffe bzw. Werkgegenstände
(bestehende Materialien, die durch eWohnen umgestaltet,
erneuert, repariert, renoviert, gereinigt etc. werden) im Objekt
nicht gemäss den Regeln der Baukunde verlegt oder verarbeitet
werden, behält sich eWohnen vor, den Besteller abzumahnen.
Erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Besteller
werden die vereinbarten Arbeiten ausgeführt.
c) eWohnen behält sich vor, Mehraufwände für verarbeitete/
verlegte abgemahnte Bauteile dem Besteller in Rechnung
zu stellen.
d) Für abgemahnte Bauteile kann eWohnen nicht zur Haftung
gezogen werden.
7. Regiearbeiten
Zusätzliche Mehrleistungen werden in Regie verrechnet. Die
Regiearbeiten werden dem Besteller schriftlich mitgeteilt.
Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, den schriftlichen
Regierapport umgehend unterschriftlich zu bestätigen.
8. Mängel / Gewährleistung und Mängelrüge
a) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Gewährleistungsbestimmungen
des Schweizerischen Obligationenrechts
(OR) sowie die einschlägigen SIA-Normen mit
Ausnahme der Garantiefrist, so dass der Besteller offene
Mängel im Zeitpunkt der Abnahme und versteckte Mängel
sofort nach deren Entdeckung schriftlich gegenüber eWohnen
zu rügen hat, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich
dieser Mängel als genehmigt gilt.
b) Die SIA-Normen werden ausdrücklich wegbedungen und e-
Wohnen haftet ausschliesslich nach den Gewährleistungsbestimmungen
gemäss OR bei Mängeln, Schäden und Mangelfolgeschäden,
welche anlässlich von Reinigungs-, Renovations-,
Sanierungs-, Reparatur-, Aufbereitungs- sowie jeglicher
Oberflächenbehandlungsarbeiten an bestehenden Bodenbelägen
oder sonstigen Werken entstehen. Der Besteller
nimmt zur Kenntnis, dass durch Arbeiten dieser Art vorbestehende
Mängel zum Vorschein kommen können (z.B. Ablösungen
durch Vibrationen etc.), wofür eWohnen von jeder
Haftung entbunden wird.
c) Die SIA-Normen und sämtliche gesetzlichen Gewährleistungspflichten
werden ausdrücklich wegbedungen bei Mängeln,
Schäden und Mangelfolgeschäden, für welche Untergründe
(z.B. Unterlagsböden), Werk-, Belags-, oder Klebstoffe
oder andere Materialien oder Werke ursächlich sind,
die nicht von eWohnen geliefert, erstellt oder verbaut wurden.
d) Branchenüblichen Abweichungen im Farbton, der Qualität
oder Struktur, namentlich bei Naturprodukten wie Holz, Sisal,
Kokos, Kork, stellen keine Mängel dar. Bei Veloursteppichen
ist im Gebrauch eine gewisse Schattenbildung (Shading)
möglich und stellt keinen Mangel dar.
e) Die SIA-Normen und sämtliche gesetzlichen Gewährleistungspflichten
werden ausdrücklich wegbedungen bei
f) Bestehen rechtzeitig gerügte Mängel, für welche eWohnen
einzustehen hat, hat eWohnen alleine das Recht, zu bestimmen,
ob diese mittels Nachbesserung bzw. Ersatzleistung
(Kaufvertrag), Minderung oder Wandelung behoben werden.
Weitergehende Rechte des Bestellers sind soweit gesetzlich
zulässig ausdrücklich wegbedungen.
g) Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Besteller
nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
9. Zahlung
Rechnungen sind gemäss den Konditionen in der Offerte
oder Rechnung zur Bezahlung fällig – bei deren Fehlen innert
30 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Zahlungspflicht ist erst
mit dem Eingang des Betrags auf dem Bankkonto bei eWohnen
erfüllt. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der
Besteller in Verzug. eWohnen ist berechtigt, einen Verzugszins
von mind. 5% p.a. geltend zu machen. Bei Verzug des
Bestellers betreffend eine offene Forderung gegenüber e-
Wohnen werden sämtliche anderen noch offenen Forderungen
aus derselben Vertragsbeziehung ebenfalls sofort zur
Zahlung fällig. Pro Mahnung steht eWohnen das Recht zu,
eine Mahngebühr von CHF 20.00 zu verrechnen.
10. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterstehen
schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener
Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist
Balgach SG.
Version 2.0, Stand 11. Juni 2022
Balgach SG, 11. Juni 2022